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Aufnahmekriterien
Aufnahmekriterien der Gemeinde Niederkrüchten für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Kindertageseinrichtung „Sausewind“ Brempt
- Kindertageseinrichtung „Pusteblume“ Oberkrüchten
- Kindertageseinrichtung „Unter ´m Regenbogen“ Elmpt
- Kindertageseinrichtung „Raupe Nimmersatt“ Overhetfeld
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte dem Jugendamt des Kreises Viersen spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang und die Betreuungsart über das Verfahren Kita-Online angezeigt haben. Dieses Verfahren regelt der Jugendhilfeträger in eigener Zuständigkeit. Die vorherige persönliche Vorstellung in Ihren Wunscheinrichtungen ist auch weiterhin notwendig!
1. Ortsansässigkeit
- Bei der Aufnahme werden zunächst die Kinder berücksichtigt, die mit ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Niederkrüchten gemeldet sind.
- Geschwisterkinder, die gleichzeitig dieselbe Einrichtung besuchen, werden vorrangig bei der Vergabe der Plätze berücksichtigt.
- Sollten nach Aufnahme aller Kinder aus der Gemeinde Niederkrüchten, die einen Rechtsanspruch auf den jeweiligen Platz haben, noch freie Plätze vorhanden sein, werden diese auch an auswärtige Kinder vergeben.
2. Kinder über 3 Jahre
- Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 01.08. des jeweiligen Jahres.
- Bei der Aufnahme muss das 3. Lebensjahr vollendet sein. Bei der Berechnung des Alters findet auch die in § 19 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) genannte Stichtagsregelung (01.11.) Berücksichtigung.
- Die Vergabe der Plätze orientiert sich am Geburtsdatum der Kinder. Die Kinder werden in der Reihenfolge ihres Alters (ältere vor jüngeren Kindern) aufgenommen.
- Bei Zuzug im laufenden Kindergartenjahr werden die Kinder nach ihrem Geburtsdatum in die Anmeldeliste eingeordnet.
3. Kinder von 2 bis 3 Jahren
- Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 01.08. des jeweiligen Jahres.
- Bei der Aufnahme muss das 2. Lebensjahr vollendet sein. Bei der Berechnung des Alters findet auch die in § 19 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) genannte Stichtagsregelung (01.11.) Berücksichtigung.
- Die Vergabe der Plätze erfolgt nach folgenden Kriterien:
Eltern/Erziehungsberechtigte, die alleinerziehend und berufstätig sind, werden zunächst berücksichtigt. Die Berufstätigkeit ist nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages.
Als nächstes werden Kinder aufgenommen, deren Eltern beide berufstätig sind. Die Berufstätigkeit ist ebenfalls nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages.
Erfüllen mehrere Familien die vorgenannten Kriterien, werden die Kinder zunächst berücksichtigt, die gleichzeitig ein Geschwisterkind in der jeweiligen Einrichtung haben.
In Ausnahmefällen werden Kinder vorrangig berücksichtigt, wenn dies aufgrund besonderer sozialer Umstände (z.B. Gefährdung des Kindeswohles, ernsthafte Erkrankung eines Elternteils etc.) geboten ist. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Träger. Der Elternbeirat wird über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Sollten mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sein, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, erfolgt hier die Aufnahme in der Reihenfolge des Alters der Kinder.
4. Kinder unter 2 Jahren
- Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 01.08. des jeweiligen Jahres.
- Bei der Aufnahme muss das 1. Lebensjahr vollendet sein.
- Die Vergabe der Plätze erfolgt nach folgenden Kriterien:
Eltern/Erziehungsberechtigte, die alleinerziehend und berufstätig sind, werden zunächst berücksichtigt. Die Berufstätigkeit ist nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages.
Als nächstes werden Kinder aufgenommen, deren Eltern beide berufstätig sind. Die Berufstätigkeit ist ebenfalls nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages.
Erfüllen mehrere Familien die vorgenannten Kriterien, werden die Kinder zunächst berücksichtigt, die gleichzeitig ein Geschwisterkind in der jeweiligen Einrichtung haben.
In Ausnahmefällen werden Kinder vorrangig berücksichtigt, wenn dies aufgrund besonderer sozialer Umstände (z.B. Gefährdung des Kindeswohles, ernsthafte Erkrankung eines Elternteils etc.) geboten ist. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Träger. Der Elternbeirat wird über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Sollten mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sein, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, erfolgt hier ebenfalls die Aufnahme in der Reihenfolge des Alters der Kinder.
5. Vergabe von 45-Stunden-Plätzen
Die Vergabe von 45-Stunden-Plätzen erfolgt sowohl bei Erhöhung der Betreuungsleistung als auch bei Neuaufnahme nach folgenden Kriterien:
- Eltern/Erziehungsberechtigte, die alleinerziehend und berufstätig sind, werden zunächst berücksichtigt.
Danach werden die Kinder berücksichtigt, deren Eltern/Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind. - Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers ist in beiden Fällen notwendig.
- Erfüllen mehrere Familien die vorgenannten Kriterien, werden zunächst die Kinder berücksichtigt, die gleichzeitig ein Geschwisterkind in der jeweiligen Einrichtung haben.
- In Ausnahmefällen werden Kinder vorrangig berücksichtigt, wenn dies aufgrund besonderer sozialer Umstände (z.B. Gefährdung des Kindeswohles, ernsthafte Erkrankung eines Elternteils etc.) geboten ist. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Träger. Der Elternbeirat wird über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
- Sollten mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sind vorliegen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, erfolgt hier ebenfalls die Aufnahme in Reihenfolge des Alters der Kinder.